AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die majesty GmbH bietet ihren Kunden Software und Dienstleistungen – nachfolgend „Vertragsgegenstand“ genannt an. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2 Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder Selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

2.1 Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.

3.2 Die Preise verstehen sich unverpackt. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

3.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse.

4. Lieferung

4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unser Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.

4.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über den Vertragsgegenstand anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.

4.3 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Jeder von uns gelieferte Vertragsgegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

5.2 Wir behalten uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand in einfacher, verlängerter und erweiterter Form bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bzw. bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag, vor. Eine wie auch immer geartete Verfügung über den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber der Vertragsgegenstand im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs des Vertragsgegenstands im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle des Vertragsgegenstands. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für den weiterveräußerten Vertragsgegenstand berechnet hatten. Im Falle einer Pfändung des Vertragsgegenstands beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei dem gepfändeten Vertragsgegenstand um den von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

Kommen wir mit der Überlassung eines Vertragsgegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

7. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

7.1 Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und ergänzend dazu, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.2 Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

7.3 Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

8. Gewährleistung/Sachmängel

Wir leisten Gewähr wie folgt:

8.1 Der Kunde ist gem. § 377 HGB verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Nicht offensichtliche Mängel bei Kauf oder Werkleistung, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Mängel verliert. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden, auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt bei einem Kauf mit dem Übergang der Gefahr (in der Regel Übergabe des Vertragsgegenstands) auf den Käufer, bei Werken mit deren Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist wird die majesty GmbH vom Auftraggeber gemeldete Mängel unverzüglich nach seiner Wahl durch Nachlieferung oder Nachbesserung kostenlos beseitigen, wobei pro Mangel drei Nachbesserungsversuche zulässig sind. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von der majesty GmbH hierfür ein geeignetes Fehlermeldeformular verwenden. Beide Vertragspartner werden ein Fehlerregistrierungs- und Handhabungsprotokoll führen (Offene Punkte Liste oder „OP-Liste“), aus dem sich jeweils die Meldung des Fehlers, dessen Einschätzung durch Auftraggeber, Einschätzung durch die majesty GmbH und die Handhabung durch majesty GmbH bis zur Beseitigung und die Stellungnahme wiederum hierzu seitens des Auftraggebers ergeben, also insbesondere auch der Status der Bearbeitung des jeweiligen Mangels.
Darüber hinaus hat die majesty GmbH das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl bezüglich Art und Weise innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt nicht, wenn eine Nachfristsetzung wegen besonderer Umstände (z.B. §§ 323 Abs. 2,326 Abs. 5,636 BGB) entbehrlich ist. In diesem Fall kann der Kunde die vorgenannten Rechte auch ohne Setzen einer Nachfrist ausüben.
Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht von der majesty GmbH zur Lieferung mangelfreier Vertragsgegenstände Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.

8.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.

8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der majesty GmbH grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden.

8.5 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von der majesty GmbH nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von der majesty GmbH oder dem Hersteller des Vertragsgegenstands autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden (z.B. Software, Schnittstellen, Datenbank und deren Inhalt), es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

8.6 Liegt ein Mangel vor, trägt die majesty GmbH die durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schuldet die majesty GmbH allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde.

8.7 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, wird die majesty GmbH dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn die majesty GmbH unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhält, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, die majesty GmbH die endgültige Entscheidung treffen kann, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und die majesty GmbH bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht von der majesty GmbH die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann die majesty GmbH, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Erbringt die majesty GmbH Leistungen zur Suche oder Beseitigung gemeldeter Störungen, kann sie vom Kunden hierfür eine Vergütung gem. Preisliste verlangen, wenn es sich bei der gemeldeten Störung nicht um einen Mangel handelt und der Kunde dies bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können.

9. Abwicklung von Fremdgarantien

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.

10. Go-Live und Abnahme

10.1 Unter dem Go-Live Zeitpunkt wird die Bereitstellung und Übergabe der erforderlichen Voraussetzungen für den Echtbetrieb (Echtstart) des Liefergegenstands verstanden. Diese Voraussetzungen sind die vollständige Installation der vereinbarten Softwarekomponenten, Parametrisierungen, die Vorbereitung zur Übernahme von Stamm- und ggf. Bewegungsdaten, sowie die Übergabe der erforderlichen Informationen zur fachgerechten Nutzung. Wurde ein Stufenplan zur Lieferung vereinbart, so gilt die erste Liefertranche als maßgeblich für den Go-Live Zeitpunkt. Mit dem Go-Live Zeitpunkt beginnt die Wartung.

Ist für den Auftrag nichts anderes vereinbart gilt Folgendes:

Die majesty GmbH wird dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung machen, dass der beauftragte Vertragsgegenstand abnahmebereit ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand abnimmt.

10.2 Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft überprüfen.


10.3 Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.

10.4 Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat er uns in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.

10.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

10.6 Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und den Vertragsgegenstand sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.

11. Software

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:

11.1 Fremdsoftware

Ist Gegenstand des Vertrages Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.

11.2 Unsere Software

11.2.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der von uns erstellten Software ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.

11.2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

11.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.

11.2.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Einsatzortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.

11.2.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.

11.2.6 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.

11.2.7 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

11.3 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder nach unserer Wahl durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.

11.4 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken.

12. Haftung für Pflichtverletzungen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass die majesty GmbH eine Pflicht verletzt hat, Folgendes:

12.1 Die majesty GmbH haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Darüber hinaus haftet die majesty GmbH nur in folgendem Umfang:

12.2 Der Kunde hat der majesty GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

12.3 Verletzt die majesty GmbH eine ihr dem Kunden gegenüber obliegende Pflicht, die nicht zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört, d.h. deren Erfüllung nicht für den Bestand und den Erfolg des Vertragsverhältnisses notwendig ist, ist die Haftung der majesty GmbH auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes begrenzt. Verletzt die majesty GmbH eine vertragswesentliche Pflicht, haftet die majesty GmbH für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der majesty GmbH höhenmäßig begrenzt auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch sind. Untypische Schäden werden nicht ersetzt. Die Haftung der majesty GmbH ist im Einzelfall auf 1.000.000,– Euro für Sach- und Vermögensschäden begrenzt, auf maximal 2.000.000,– Euro für alle Versicherungsfälle pro Jahr.

Die Haftung der majesty GmbH wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.4 Die majesty GmbH übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Vertragsgegenständen keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden.

12.5 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler, Einsatz nicht ausreichend geschulten Personals oder unzureichende Datensicherung). Die majesty GmbH haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass es vorkommen kann, dass Datensicherungsvorrichtungen eine gelungene Datensicherung melden, obwohl eine solche nicht erfolgt ist. Um den Erfolg einer Datensicherung mit endgültiger Sicherheit zu überprüfen, müsste eine Rücksicherung durchgeführt werden, bei der der Datenbestand in der (angeblichen) Sicherung wieder auf den Server aufgespielt wird. Diese Tätigkeit dauert i.d.R. mehrere Stunden und ist nicht von diesem Vertrag umfasst. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter der majesty GmbH dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Die majesty GmbH führt diese Arbeiten gegen Zusatzauftrag nach Aufwand durch. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste der majesty GmbH.

12.6 Die majesty GmbH haftet ausschließlich für durch sie erbrachte Leistungen. Hat der Kunde Änderungen am System vorgenommen (z.B. Änderung oder Erstellung von Reporten), so haftet er in vollem Umfang selbst für daraus entstehenden Schäden und Kosten. Unterstützung durch die majesty GmbH kann auf Grundlage der jeweils geltenden Stundensätze und nach Aufwand gewährt werden.

13. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

14. Allgemeines

14.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

14.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

14.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz.

14.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, auch im Rahmen eines Wechsels- und/oder Scheckprozesses, ist nach Wahl von uns der Sitz von uns oder der Sitz des Kunden.

14.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.